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SIFATipp, August 2006
In der obigen Ausgabe wurde ein Bericht von Hr. Dr. Friedhelm Kring (BIOnline, Konstanz) veröffentlicht, den wir in Auszügen wiedergeben.
In den letzten Jahren ist in der Dikussion zum Lärmschutz ein neuer Aspekt aufgetaucht, die so genannte Ototoxizität chemischer Substanzen. Von Ototoxizität (Ohrgiftigkeit) sprechen Mediziner, wenn Chemikalien das Gehör schädigen. Seit den 80er Jahren häufen sich Hinweise, dass vergleichbare Schäden auch von einigen Industriechemikalien verursacht werden können. Die medizinische Fachliteratur spricht von "Noise-Chem Effects".
Zu den bisher als ototoxisch erkannten und in der Arbeitsmedizin relevanten Substanzen zählen unter anderem:
- Lösungsmittel: Benzol, Styrol, Toluol, Butanol, Perchlorethylen
- Schwermetalle: Arsen-, Cadmium-, Quecksilber- und Bleiverbindungen
- Erstickungsgase: Kohlenmonoxid, Cyanowasserstoff
Konkrete Befunde zu Hörverlusten durch ototoxische Substanzen am Arbeitsplatz unter aktuellen Expositionsbedingungen sind nicht leicht zu ermitteln. Offenbar kommt es bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und ototoxischen Substanzen zu synergistischen (überadditiven) Effekten. Dies könnte bedeuten, dass die Gefahr einer Gehörschädigung selbst dann besteht, wenn alle Grenzwere für Lärm wie für Chemikalien am Arbeitsplatz eingehalten werden.
Die Fachöffentlichkeit hat die Befunde zur Ohrgiftigkeit von Chemikalien mit Besorgnis zur Kenntnis genommen. In der EU-Lärmschutzrichtlinie werden die "Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen" bereits ausdrücklich erwähnt, der Arbeitgeber hat diese bei der Risikobewertung zu berücksichtigen. Anwendbare Bewertungsrichtlinien und Standards, Grenzwerte oder
Handlungsanweisungen für betroffene Unternehmen fehlen jedoch noch weitestgehend.
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